Freiwillige jeden Alters können einen Freiwilligendienst in Teilzeit leisten. Der bisher für Freiwillige unter 27 Jahren notwendige Nachweis eines berechtigten Interesses entfällt.
Die Teilzeit muss mehr als 20 Stunden betragen. Als Bemessung für eine Teilzeittätigkeit gilt der Stundenumfang der Regelarbeitszeit der hauptamtlich Beschäftigten in der Einsatzstelle.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilzeit. Freiwillige und Einsatzstellen müssen einvernehmlich mit der Teilzeit einverstanden sein.
Auch Einsatzstellen, die ausschließlich Teilzeit-Plätze anbieten können, können anerkannt werden. Bei Durchführung eines Freiwilligendienstes in Teilzeit ist das Taschengeld zu kürzen. Ein Freiwilligendienst in Teilzeit hat keine Auswirkungen auf die Regelungen zur Ausgestaltung der pädagogischen Begleitung. Die Anzahl der verpflichtenden Seminartage sowie deren grundsätzliche Dauer bleibt im Vergleich zu einem Dienst in Vollzeit unverändert.
Bei einem Freiwilligendienst in Teilzeit dürfen Seminartage auch teiltägig gestaltet werden. Seminare an den Bildungszentren des Bundes werden nicht teiltägig durchgeführt
Die Möglichkeit einen Freiwilligendienst in Teilzeit zu absolvieren ist nicht mehr an besondere Voraussetzungen geknüpft. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Freiwilligendienst in Teilzeit, ob ein Freiwilligendienst in Teilzeit geleistet werden kann, ist vielmehr von dem Freiwilligen und der jeweiligen Einsatzstelle zu klären und setzt das Einverständnis aller Beteiligten voraus.