Junge Menschen mit Interesse am Freiwilligendienst sitzen am Laptop
Glossar

Infos auf einen Klick

In unserem Glossar findest du Erklärungen und Infos zu den wichtigsten Begriffen rund um Freiwilligendienste.

A

Alter/ Altersbegrenzung

Ein Freiwilligendienst kann absolviert werden, wenn die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist. Die obere Altersgrenze für ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) liegt bei 27 Jahren. Wer älter ist, kann sich im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes (BFD) engagieren. Beim BFD gibt es keine Altersgrenze nach oben. Das heißt, auch wer älter als 27 Jahre ist, kann sich im Rahmen eines BFD engagieren.

Arbeitslosengeld I

Während man Arbeitslosengeld I (ALG I) bezieht, kann kein Freiwilligendienst geleistet werden, da dann nur 15 Stunden in der Woche gearbeitet werden darf. Alternativ kann ein Freiwilligendienst anstelle des Bezugs des ALG I absolviert werden. In dieser Zeit wird dann nur das im Rahmen des Freiwilligendienstes festgelegte Taschengeld (s. Taschengeld) ausgezahlt. Wer aber mindestens 12 Monate lang einen Freiwilligendienst absolviert, hat im Anschluss in der Regel wieder Anrecht auf ALG I. Informationen dazu gibt es vorab bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit.

Arbeitslosengeld II

Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) empfängt, kann einen Freiwilligendienst absolvieren. Dann wird das Taschengeld nach § 11 Absatz 1 SGB II als Einkommen betrachtet und angerechnet. Der Taschengeldfreibetrag wird unabhängig vom zeitlichen Umfang deines Freiwilligendienstes gewährt.

Die Teilnahme an einem Freiwilligendienst gilt als wichtiger persönlicher Grund, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II). Wenn also ALG II bezogen wird, ist man in der Zeit des Freiwilligendienstes nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

Arbeitslosenversicherung

Für alle Freiwilligen, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelaltersrente noch nicht vollendet haben, müssen Beiträge der Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Wenn Freiwillige das Lebensalter für eine Regelaltersrente dagegen bereits vollendet haben, hat die Einsatzstelle ihren Arbeitgeberanteil abzuführen.

Arbeitsmarktneutralität

Freiwillige sind arbeitsmarktneutral zu beschäftigen. Das bedeutet, dass der Freiwilligendienst als unterstützende Hilfstätigkeit abgeleistet werden soll. Durch den Einsatz darf kein Arbeitsplatz gefährdet, ersetzt oder sogar abgeschafft werden. Die Möglichkeit für eine neue Arbeitsstelle muss jederzeit bestehen bleiben.

Arbeitsschutz

Es gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen, wie z. B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz.

Arbeitszeit

Die Einsatzzeit richtet sich nach den Arbeitszeiten der Einsatzstelle. In der Regel handelt es sich bei einem Freiwilligendienst um einen ganztägigen Dienst, wobei ein Bundesfreiwilligendienst ab 27 Jahren auch in Teilzeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich geleistet werden kann. In Ausnahmefällen können auch junge Menschen unter 27 Jahren einen Freiwilligendienst in Teilzeit absolvieren.

Ausländische Freiwillige

Auch wer aus dem Ausland kommt, kann einen Freiwilligendienst absolvieren. Dafür braucht es einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Eine Aufenthaltserlaubnis kann nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auch für die Teilnahme an einem Freiwilligendienst erteilt werden. Grundkenntnisse der deutschen Sprache sind von Vorteil.

Auslandsfreiwilligendienst

Der Internationale Jugendfreiwilligendienst (IJFD) kann weltweit absolviert werden. Die meisten Stellen gibt es in Europa und Nordamerika, wo die Tätigkeiten genauso vielfältig sind wie bei den Freiwilligendiensten in Deutschland. Der IJFD wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördert und es gibt besondere Richtlinien für den IJFD. Die können hier nachgelesen werden:

www.ijfd-info.de/startseite.html

Weitere Auslandfreiwilligendienste sind unter anderem hier zu finden:

www.weltwaerts.de

www.kulturweit.de

www.solidaritaetskorps.de

B

Behinderung/ Teilhabe

Jederzeit willkommen in den Freiwilligendiensten sind insbesondere auch Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen. Fragen bezüglich Barrierefreiheit werden am besten direkt an die Einsatzstelle gerichtet, bei der man einen Dienst absolvieren möchte. Dort gibt es alle notwendigen Informationen und die Voraussetzungen können persönlich besprochen werden.

Wenn weitere Informationen zu dieser Möglichkeit benötigt werden, sind diese enthalten für die Jugendfreiwilligendienste (FSJ/FÖJ) unter https://www.jugendfreiwilligendienste.de/traeger-und-einsatzstellen/teilhabeleistungen.html sowie für den Bundesfreiwilligendienst unter https://www.bundesfreiwilligendienst.de/fileadmin/de.bundesfreiwilligendienst/content.de/Service/Downloads/Paedagogische-Begleitung-Seminare-Abrechnung/BFD_Teilhabe_Pilotprojekt_FAQ.pdf.

Bewerbungsfristen

Die Bewerbungsfristen für die Teilnahme an einem Freiwilligendienst sind nicht bei allen Einsatzstellen oder Trägern gleich. Deshalb ist es auf jeden Fall eine gute Idee, sich frühzeitig zu bewerben.

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)

Im Bundesfreiwilligendienst liegt die gesetzliche Durchführung und Koordination in der Verantwortung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), das zudem Vertragspartner der Freiwilligen ist.

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) liegt die Rahmengesetzgebungskompetenz für das Jugendfreiwilligendienste- und das Bundesfreiwilligendienstgesetz.

D

Dauer

Mindestens sechs zusammenhängende Monate muss ein Dienst geleistet werden. Ein Freiwilligendienst wird in der Regel zwölf Monate am Stück absolviert. Die längstmögliche Dauer beträgt 18 Monate, im Ausnahmefall sogar 24 Monate. Bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten ist es auch möglich, mehrere verschiedene Freiwilligendienste miteinander zu kombinieren, wenn sie jeweils mindestens sechs Monate lang absolviert werden. Auf diese Art können verschiedene Einsatzstellen und verschiedene Tätigkeiten kennengelernt werden.

E

Einkommenssteuer

siehe Steuer

Einsatzstelle

Die Einrichtung, in der ein Freiwilligendienst geleistet wird, ist eine Einsatzstelle. Die Einsatzstelle sorgt für die persönliche und die fachliche Begleitung. Sie steht für Fragen rund um den konkreten Einsatz zur Verfügung.

Elternzeit

Wer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, hat keinen Anspruch auf Elternzeit. Aus diesem Grund ist die Elternzeit für Freiwillige ausgeschlossen.

F

Fahrkarte

Freiwillige können Preisrabatte für Fahrkarten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) analog den Vergünstigungen für Auszubildende erhalten. Ein entsprechender Anspruch besteht jedoch nicht. Die Kosten für Fahrten zur Seminarteilnahme werden jedenfalls erstattet.

Freiwilligenausweis

Freiwillige erhalten zu Beginn ihres Dienstes einen Ausweis. Damit kann es Vergünstigungen geben, teilweise z. B. beim Besuch von kulturellen Einrichtungen oder Veranstaltungen. Ebenso gibt es oft einen Nachlass im öffentlichen Personennahverkehr. Mehr Infos dazu findest du auf www.für-freiwillige.de.

Führungszeugnis

Wer einen Freiwilligendienst im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe oder einem ähnlichen Tätigkeitsfeld absolvieren möchte, muss im Vorfeld ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses sind Freiwillige befreit.

G

Gehalt

Für einen Freiwilligendienst wird kein Gehalt gezahlt, sondern ein sogenanntes Taschengeld.

H

Hospitation

Bevor eine Vereinbarung für einen Freiwilligendienst unterschrieben wird, ist es in den meisten Einsatzstellen möglich, zu hospitieren. So kann ein realistischer Eindruck von den zukünftigen Aufgaben gewonnen werden und Interessierte können besser beurteilen, ob der Dienst zu ihnen passt.

I

Inklusion und Diversität

Die Koordinierungsstelle für Inklusion und Diversität in den Freiwilligendiensten verfügt unter www.freiwilligendienste-fuer-alle.de über ein eigenes Webportal. Dieses beinhaltet die Ziele und Aufgaben der Koordinierungsstelle, verschiedene Beratungsmöglichkeiten und Erfolgsbeispiele von Freiwilligendienstleistenden sowie Angebote kostenloser Online-Schulungen.

Es entsteht eine breite Wissensbasis zu inklusiven und diversitätssensiblen Freiwilligendiensten. Schwerpunktbeiträge werden veröffentlicht und stets durch weitere Arbeitshilfen ergänzt.

Die Koordinierungsstelle wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördert. Zielgruppe sind Fachkräfte, Freiwillige und deren Angehörige, Freunde oder Betreuenden und sonstige Interessierte. Die Koordinierungsstelle berücksichtigt eine Vielzahl an Diversitätsmerkmalen, legt den Fokus insbesondere auf die Förderung der Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen an einem Freiwilligendienst.

J

Jugendfreiwilligendienst

Als Jugendfreiwilligendienste gelten das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ), das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) und der Internationale Jugendfreiwilligendienst (IJFD).

K

Kindergeld

Wenn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, können Eltern während eines Freiwilligendienstes weiter Kindergeld erhalten.

Krankenversicherung

Für die Dauer eines Freiwilligendienstes ist man als eigenständiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und kann nicht in der Familienversicherung bleiben. Wer privat versichert ist, wendet sich vorab an die eigene Krankenkasse. Für ältere Freiwillige gibt es beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) weiterführende Informationen unter https://www.bundesfreiwilligendienst.de/bundesfreiwilligendienst/a-bis-z.html.

Krankheit

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einsatzbereit ist, muss das der Einsatzstelle unverzüglich mitteilen. In der Regel werden das Taschengeld und die Sachleistungen sechs Wochen lang weiter entrichtet. Wer länger krank ist, bekommt die gesetzlich geregelten Leistungen danach in der Regel von der Krankenversicherung ausgezahlt. Hiervon ausgenommen sind Altersvollrentnerinnen und Altersvollrentner, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Wenn die Krankheit in einen Urlaub fällt, können nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Urlaubstage storniert und zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt werden.

Kündigung

Träger, Einsatzstelle und Freiwillige verpflichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer des Dienstes. Alle Parteien haben jedoch die Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Im Bundesfreiwilligendienst ist das Bundesamt Vertragspartner der Freiwilligen. Eine vorzeitige Kündigung ist daher hier auch nur durch das Bundesamt und die Freiwilligen möglich.

N

Nebenbeschäftigung

Nebentätigkeiten müssen grundsätzlich von der Einsatzstelle beziehungsweise dem Träger genehmigt werden. Wichtig ist, dass die Höchstarbeitsgrenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden, dann sind Nebentätigkeiten grundsätzlich möglich.

P

Pädagogische Begleitung

Für eine optimale Unterstützung während eines Freiwilligendienstes wird Freiwilligen für die Zeit ihres Dienstes eine Fachkraft an die Seite gestellt. Sie vermittelt relevante Fähigkeiten und Kenntnisse für den Arbeitsalltag und die Zukunft.

Für eine optimale Integration in der Einsatzstelle und in das Team sind regelmäßige Gespräche und die Teilnahme an z. B. gemeinsamen Beratungen wichtig.

Zur pädagogischen Begleitung während eines Freiwilligendienstes zählen die individuelle Betreuung durch pädagogische Mitarbeitende des Trägers sowie die Seminare. So werden Freiwillige auf die neuen Aufgabenfelder vorbereitet und beim Einordnen und Verarbeiten von Eindrücken unterstützt.

Auch soziale und interkulturelle Kompetenzen werden dabei vermittelt. Dabei wird Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl und ein nachhaltiger Umgang mit der Natur entwickelt. Beim Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und beim Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) liegt die Verantwortung dafür bei den Trägern, beim Bundesfreiwilligendienst (BFD) beim Bund als Vertragspartner.

Pflegeversicherung

siehe Sozialversicherung

Praktikum

Ein Freiwilligendienst wird bei einigen Ausbildungen und Studiengängen als Vorpraktikum anerkannt. Ob und in welchem Umfang das möglich ist, hängt von den jeweiligen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge ab.

Ein Freiwilligendienst kann als Praktikum für das Fachabitur anerkannt werden, darüber entscheiden allerdings die jeweiligen Bundesländer beziehungsweise meistens deren Schulbehörde. Ein Freiwilligendienst von zwölf Monaten in Vollzeit wird in der Regel als praktischer Teil der Fachhochschulreife anerkannt. Wir empfehlen dringend, im Vorfeld mit Angabe der Tätigkeit schriftlich zu klären, ob eine Anerkennung möglich ist.

Q

Qualifizierung

Das FSJ / FÖJ und der BFD sind keine Ausbildungsverhältnisse. Sie führen also zu keinem Schul- oder Berufsabschluss. Sein Qualifizierungswert liegt in den Bereichen der sozialen Erfahrung und sozialen Bildung sowie der Chance der beruflichen Orientierung und der persönlichen Entwicklung.

R

Rentenversicherung

siehe Sozialversicherung

S

Sach- und Geldersatzleistungen

Wenn die Unterkunft oder die Verpflegung nicht von der Einsatzstelle gestellt werden, können stattdessen Geldersatzleistungen ausgezahlt werden. Mehr Informationen darüber bekommt man bei den Einsatzstellen.

Schulabschluss

Für einen Freiwilligendienst wird kein bestimmter Schulabschluss vorausgesetzt. Lediglich die Vollzeitschulpflicht muss erfüllt sein.

Seminare

Der Gesetzgeber schreibt für Freiwillige die Teilnahme an Seminaren vor. Bei einem zwölfmonatigen Freiwilligendienst für Freiwillige unter 27 Jahren ist die Teilnahme an 25 Seminartagen verpflichtend. Beim Bundesfreiwilligendienst (BFD) gilt dies inklusive einer Seminarwoche zur politischen Bildung in einem Bildungszentrum des Bundes. Für ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) im Inland werden jeweils ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar mit einer Mindestdauer von je fünf Tagen absolviert. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, sind mindestens zu einem Seminartag pro Monat verpflichtet.

Sozialversicherung

Freiwillige werden nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen sozialversicherungsrechtlich so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, sie sind also Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge dient das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge oder der hierfür gezahlten Ersatzleistungen.

Die gesamten Beträge werden vom Träger beziehungsweise von der Einsatzstelle gezahlt – das betrifft neben dem Arbeitgeberanteil auch den Arbeitnehmeranteil.

Steuer

Für einen Freiwilligendienst bekommt man ein Taschengeld, welches steuerfrei ist (§ 3 Nummer 5 Buchstabe d in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes [ESTG]).

Sollten zusätzlich Sachleistungen erhalten werden, wie zum Beispiel eine Unterkunft, Verpflegung oder entsprechende Geldersatzleistungen, müssen diese besteuert werden. Im Einzelfall kann die Klärung der Besteuerung nur durch das zuständige Finanzamt erfolgen.

Studium

Bei der Bewerbung um einen Studienplatz kann ein Freiwilligendienst als Wartezeit gelten.

Universitäten und Hochschulen können einen Freiwilligendienst auch als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung möglich ist, erfährt man bei der jeweiligen Hochschule.

Grundsätzlich dürfen Freiwillige und ehemalige Freiwillige durch ihre absolvierte Dienstzeit nicht bei der Bewerbung um einen Studienplatz an staatlichen Hochschulen benachteiligt werden.

T

Taschengeld

Bei einem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) oder Bundesfreiwilligendienst (BFD) engagiert man sich freiwillig und es handelt sich dabei um unentgeltliche Dienste. Dafür erhalten Freiwillige ein Taschengeld, dessen Höchstgrenze im Gesetz festgehalten ist. Aktuell liegt diese bei 453 Euro im Monat (2024). Bei einem Dienst in Teilzeit verringert sich die Höhe des Taschengeldes. Wie viel Taschengeld Freiwillige letztlich bekommen, vereinbaren sie direkt mit der Einsatzstelle.

Teilhabe

siehe Behinderung – Teilhabe

Teilzeit

Freiwillige unter 27 Jahren können einen Freiwilligendienst in Teilzeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich leisten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn Freiwillige ein Kind oder einen Angehörigen zu betreuen haben, gesundheitlich beeinträchtigt sind und nicht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Einsatzzeit absolvieren können, Bildungs- und Qualifizierungsangebote einschließlich der Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz wahrnehmen, die mit einem Vollzeit-Freiwilligendienst kollidieren, oder aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen keinen Vollzeit-Freiwilligendienst leisten können.

Für Frauen und Männer über 27 Jahren ist ein Bundesfreiwilligendienst (BFD) in Teilzeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich auch ohne berechtigtes Interesse möglich.

Ob ein Freiwilligendienst in Teilzeit geleistet werden kann, ist mit den jeweiligen Einsatzstellen zu klären. Ein Rechtsanspruch auf einen Freiwilligendienst in Teilzeit besteht nicht.

Träger

Träger sind Organisationen, die für die Planung und Durchführung des FSJ/FÖJ/IJFD verantwortlich sind. Gesetzlich als Träger zugelassen für ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) im Inland sind:

  • die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen

  • Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

  • Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts

Für alle anderen Träger erteilen die zuständigen Landesbehörden die Zulassung:

  • Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) im Inland außerhalb der Fälle gesetzlicher Zulassung

  • Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) im Inland

  • Freiwilliges Soziales und Ökologisches Jahr im Ausland (IJFD) (wobei die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland haben muss)

U

Unterhalt

Es gibt keine eindeutige gesetzliche Regelung dafür, ob Elternteile ihren volljährigen Kindern während eines Freiwilligendienstes Ausbildungsunterhalt zahlen müssen. Im Zweifelsfall entscheidet das Gericht je nach Einzelfall.

Urlaub

In der Regel haben Freiwillige bei einer Fünftagewoche Anspruch auf zwei Urlaubstage im Monat. Bei zwölf Monaten sind das also 24 Tage. Für unter 18-Jährige gelten längere Urlaubsansprüche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Der Urlaubsanspruch ist in der Vereinbarung geregelt.

V

Vereinbarung

In einer Vereinbarung werden zwischen dem oder der Freiwilligen, dem Träger und der Einsatzstelle die gegenseitigen Verpflichtungen festgelegt. Im Bundesfreiwilligendienst (BFD) wird die Vereinbarung zwischen den Freiwilligen und dem Bund geschlossen. Der Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist dabei sowohl gesetzlich vorgeschrieben als auch durch die Absprachen zwischen den Beteiligten definiert.

In der Vereinbarung werden zum Beispiel der Urlaubsanspruch, die Arbeitszeit, erwartete Leistungen und die Länge der Probezeit geregelt.

Verlängerung des Dienstes

In der Regel dauert ein Freiwilligendienst zwölf Monate. Die Zeit kann in Absprache mit dem Träger und/oder der Einsatzstelle auf bis zu 18, im Ausnahmefall sogar 24 Monate verlängert werden.

W

Waisenrente

Für die Dauer eines Freiwilligendienstes besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), wenn die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.

Wochenenddienst

Wenn der betriebsübliche Dienstplan Wochenenddienste vorsieht, können diese auch im Rahmen eines Freiwilligendienstes anfallen, bei Minderjährigen unter Berücksichtigung des Jungendschutzgesetzes.

Wohngeld

Prinzipiell kann während eines Freiwilligendienstes Wohngeld beantragt werden. Ob es gezahlt wird, hängt unter anderem von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein „Mindesteinkommen“ ist dabei zwar nicht festgelegt, das gezahlte Taschengeld reicht aber in der Regel nicht aus. Vor Beginn eines Dienstes sollte rechtzeitig abgeklärt werden, ob die Voraussetzungen für Wohngeld erfüllt werden. Für den Antrag zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort.

Z

Zentralstelle

Die Einsatzstelle, in der man tätig ist, gehört in der Regel zu einem Träger, dessen Mitarbeitende die Freiwilligen während ihres Freiwilligendienstes betreuen (s. Pädagogische Begleitung und s. Träger). Die Träger wiederum haben sich in sogenannte „Zentralstellen“ zusammengeschlossen. Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bund und den Trägern und sorgen dafür, dass die Träger und die Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des Freiwilligendienstes mitwirken.

Zeugnis

Es gibt immer eine Bescheinigung, dass man einen Freiwilligendienst geleistet hat. Darüber hinaus erhalten Freiwillige in der Regel auch ein Zertifikat oder Zeugnis über ihre Tätigkeiten.